Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das zentrale Rahmengesetz für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Deutschland, zu denen auch Lärm zählt (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Es verpflichtet Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen, den Stand der Technik einzuhalten und schädliche Immissionen zu vermeiden.
Für nicht genehmigungspflichtige Anlagen sowie für Nachbarschaftslärm gilt § 22 BImSchG: Anlagen sind so zu betreiben, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.
Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
Die TA Lärm (1998) konkretisiert die Anforderungen des BImSchG für gewerbliche und industrielle Anlagen. Sie legt Immissionsrichtwerte für verschiedene Gebietstypen fest und regelt das Messverfahren. Die TA Lärm gilt nicht für Verkehrs-, Sport- und Freizeitlärm – dafür bestehen eigene Regelwerke.
Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Auszug)
| Gebietstyp | Tag (06–22 Uhr) | Nacht (22–06 Uhr) |
|---|---|---|
| Reines Wohngebiet (WR) | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
| Allgem. Wohngebiet (WA) | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
| Mischgebiet (MI) | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
| Gewerbegebiet (GE) | 65 dB(A) | 50 dB(A) |
Verkehrslärm: 16. BImSchV
Für Lärm durch Straßen- und Schienenverkehr gilt die 16. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verkehrslärmschutzverordnung). Sie greift beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen. Die Immissionsgrenzwerte liegen hier höher als nach TA Lärm — für Reine Wohngebiete 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts.
Bestehende Straßen ohne bauliche Veränderung unterliegen nicht der 16. BImSchV. In solchen Fällen können Bewohner bei nachgewiesener Gesundheitsgefahr auf § 45 StVO (Verkehrsrechtliche Anordnung) oder auf kommunale Lärmaktionspläne hinwirken.
Lärmaktionspläne und EU-Umgebungslärmrichtlinie
Die EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG), umgesetzt in §§ 47a–47f BImSchG, verpflichtet Kommunen ab einer bestimmten Größe, Lärmkarten und Lärmaktionspläne zu erstellen. Diese Pläne definieren Maßnahmen zur Lärmreduzierung und sind alle fünf Jahre zu überprüfen.
Bürger haben das Recht, an der Aufstellung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen teilzunehmen (§ 47d Abs. 3 BImSchG). Einwendungen können im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingebracht werden.
Baulicher Schallschutz: DIN 4109
Die Norm DIN 4109 regelt den Schallschutz im Hochbau. Sie legt Mindestanforderungen an Wände, Decken, Fenster und Türen fest, die bei der Errichtung von Wohngebäuden einzuhalten sind. Bei nachträglichem Einbau von Schallschutzfenstern, etwa im Rahmen behördlicher Lärmschutzprogramme, dient DIN 4109 als Bemessungsgrundlage.
Nachbarschaftslärm: Landesimmissionsschutzgesetze
Neben dem BImSchG regeln die Landesimmissionsschutzgesetze (LImSchG) der einzelnen Bundesländer Nachbarschaftslärm, der nicht in den Geltungsbereich des BImSchG fällt — etwa Lärm durch private Rasenmäher, Gartengeräte oder Haustiere. Die Regelungen zu Ruhezeiten unterscheiden sich je nach Bundesland.
Beispiel: Ruhezeiten in Nordrhein-Westfalen
Das LImSchG NW schreibt werktags Mittags- und Abendruhezeiten vor. Laute Gartenarbeiten sind beispielsweise sonntags und an Feiertagen ganztägig untersagt. Die konkreten Zeiten und Ausnahmen sind im jeweiligen Landesgesetz geregelt.
Wie Bewohner ihre Rechte durchsetzen können
Schritt 1: Dokumentation
Lärmvorfälle systematisch dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Art und Dauer des Lärms, gemessene oder geschätzte Pegelwerte. Ein Lärmprotokoll über mehrere Wochen erhöht die Aussagekraft erheblich.
Schritt 2: Behördliche Beschwerde
Zuständig für Beschwerden über gewerblichen Lärm sind in der Regel die kommunalen Ordnungsämter oder Umweltbehörden. Bei Verkehrslärm sind die Straßenbaubehörden ansprechbar. Die Behörde ist verpflichtet, der Beschwerde nachzugehen.
Schritt 3: Widerspruch und Verwaltungsklage
Wenn behördliche Maßnahmen ausbleiben oder unzureichend sind, kann gegen Verwaltungsentscheidungen Widerspruch eingelegt werden. Im Verwaltungsstreitverfahren können Gerichte Behörden zur Tätigkeit verpflichten oder selbst Schutzmaßnahmen anordnen.
Schritt 4: Zivilrechtliche Ansprüche
Gegen Nachbarn oder private Lärmverursacher können zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB geltend gemacht werden, wenn der Lärm als wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 BGB einzustufen ist. Der Nachweis erfordert in der Regel ein Lärmgutachten.
Weiterführende Quellen
Quellen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), BGBl. I, zuletzt geändert 2021.
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), GMBI 1998, S. 503.
- 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung), BGBl. I 1990, S. 1036.
- Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. L 189.
- DIN 4109:2018-01 – Schallschutz im Hochbau, Beuth Verlag.